Aktuelles von der Insel

In unserem Blog informieren wir Sie über aktuelle Themen auf Gran Canaria.

Residencia, NIE und Hauptwohnsitz auf Gran Canaria

Wer seinen Wohnsitz ganz oder teilweise nach Gran Canaria verlegen möchte, stößt schnell auf verschiedene spanische Begriffe: NIE, Residencia, Empadronamiento und steuerliche Ansässigkeit.

Diese Begriffe werden häufig miteinander verwechselt. Sie bezeichnen jedoch unterschiedliche Registrierungen und haben jeweils andere rechtliche Folgen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der sogenannten Drei-Monats-Regel und der bekannten 183-Tage-Regel:

  • Nach einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten kann für EU-Bürger die ausländerrechtliche Registrierung als Resident erforderlich sein.
  • Die Grenze von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres betrifft dagegen grundsätzlich die steuerliche Ansässigkeit in Spanien.

In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Unterschiede und den üblichen Ablauf – insbesondere für Personen, die auf Gran Canaria, zum Beispiel in der Gemeinde San Bartolomé de Tirajana, leben möchten.


1. Was ist die NIE-Nummer?

Die Abkürzung NIE steht für:

Número de Identidad de Extranjero

Dabei handelt es sich um die persönliche spanische Identifikationsnummer für Ausländer.

Eine NIE wird unter anderem benötigt für:

  • den Kauf oder Verkauf einer Immobilie,
  • notarielle Verträge,
  • die Eröffnung eines Bankkontos,
  • steuerliche Angelegenheiten,
  • die Anmeldung eines Fahrzeugs,
  • den Abschluss bestimmter Versorgungs- und Versicherungsverträge,
  • die Aufnahme einer Beschäftigung,
  • eine selbstständige Tätigkeit,
  • Erbschaften und Schenkungen.

Die NIE besteht üblicherweise aus einem Anfangsbuchstaben, sieben Ziffern und einem abschließenden Kontrollbuchstaben, beispielsweise:

X1234567A

Eine NIE ist keine Residencia

Der Besitz einer NIE bedeutet nicht, dass die betreffende Person in Spanien wohnhaft oder steuerlich ansässig ist.

Viele ausländische Eigentümer einer Ferienimmobilie verfügen über eine NIE, leben aber weiterhin überwiegend in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder einem anderen Land.

Die NIE ist also zunächst nur eine Identifikationsnummer. Sie ist weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Anmeldung des Hauptwohnsitzes.

Die eigenständige Zuteilung einer NIE wird grundsätzlich mit dem Formular EX-15 beantragt. Die staatliche Gebühr für die Zuteilung einer NIE auf Antrag beträgt nach dem Stand August 2026 9,84 Euro.


2. Was ist die Residencia?

Der Begriff Residencia wird im Alltag für unterschiedliche Aufenthaltsdokumente verwendet.

Für Bürger aus Deutschland, Österreich und anderen Staaten der Europäischen Union handelt es sich normalerweise um das:

Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión Europea

Es ist das bekannte grüne EU-Registrierungszertifikat. Auf diesem Dokument stehen unter anderem:

  • Name,
  • Staatsangehörigkeit,
  • spanische Anschrift,
  • NIE-Nummer,
  • Datum der Registrierung.

Da das grüne Zertifikat kein Foto enthält, ist es alleine kein vollständiger Identitätsnachweis. Bei Behördengängen sollte deshalb zusätzlich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitgeführt werden.

Wichtig: Die Residencia ist nicht automatisch eine steuerliche Anmeldung

Das grüne EU-Zertifikat bestätigt die ausländerrechtliche Registrierung in Spanien. Es sagt jedoch nicht automatisch und abschließend aus, in welchem Land eine Person steuerpflichtig ist.

Aufenthaltsrecht und Steuerrecht müssen getrennt betrachtet werden.


3. Was bedeutet die Drei-Monats-Regel?

EU-Bürger können sich grundsätzlich bis zu drei Monate in Spanien aufhalten, sofern sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.

Wer länger als drei Monate in Spanien leben möchte, muss sich grundsätzlich persönlich in das spanische Zentralregister für Ausländer eintragen lassen.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gestellt werden. Bei erfolgreicher Anmeldung wird das grüne EU-Registrierungszertifikat ausgestellt.

Die Drei-Monats-Regel betrifft somit:

die ausländerrechtliche Registrierung als in Spanien lebender EU-Bürger.

Sie bedeutet nicht automatisch, dass eine Person nach drei Monaten in Spanien steuerlich ansässig wird.

Beispiel

Eine Person kommt am 1. Oktober nach Gran Canaria und möchte dauerhaft auf der Insel bleiben.

Nach mehr als drei Monaten wird die Registrierung als EU-Bürger relevant. Im betreffenden Kalenderjahr war die Person jedoch nur etwa 92 Tage in Spanien.

Allein aufgrund der Aufenthaltstage wurde die Grenze von mehr als 183 Tagen in diesem Kalenderjahr noch nicht überschritten.


4. Wer kann die Residencia als EU-Bürger beantragen?

Ein EU-Bürger kann sich für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten registrieren, wenn mindestens eine der vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist.

Arbeitnehmer in Spanien

Wer in Spanien angestellt arbeitet, kann seine Beschäftigung beispielsweise durch folgende Unterlagen nachweisen:

  • Arbeitsvertrag,
  • Arbeitgeberbescheinigung,
  • Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung.

Selbstständige

Selbstständige können unter anderem folgende Nachweise benötigen:

  • Anmeldung als Autónomo,
  • Anmeldung bei der Sozialversicherung,
  • Eintragung im spanischen Verzeichnis wirtschaftlicher Tätigkeiten,
  • steuerliche oder gewerbliche Unterlagen.

Rentner und Personen ohne Erwerbstätigkeit in Spanien

Rentner und andere Personen, die in Spanien keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie:

  • über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und
  • einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für Spanien besitzen.

Als Nachweise für ausreichende finanzielle Mittel können beispielsweise dienen:

  • Rentenbescheid,
  • Kontoauszüge,
  • Bankbestätigung,
  • Nachweise über regelmäßige Einkünfte,
  • Nachweise über Kapitalvermögen.

Die Behörde beurteilt die finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation.

Rentner können ihren Krankenversicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen über das europäische Formular S1 nachweisen. Andernfalls kann eine private Krankenversicherung erforderlich sein.

Die Krankenversicherung sollte einen umfassenden Schutz in Spanien bieten, der mit dem Schutz des spanischen staatlichen Gesundheitssystems vergleichbar ist.

Studenten

Studenten benötigen üblicherweise:

  • eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung,
  • einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz,
  • einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel.

5. Welche Unterlagen werden für die Residencia benötigt?

Die genaue Dokumentation hängt von der persönlichen Situation ab. Normalerweise werden benötigt:

  • ausgefülltes Formular EX-18,
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • Kopie des Ausweisdokuments,
  • Nachweis der spanischen Anschrift,
  • Nachweis über Beschäftigung, Selbstständigkeit, Rente oder ausreichendes Vermögen,
  • Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz,
  • ausgefülltes Gebührenformular Modelo 790, Código 012,
  • Zahlungsbeleg der Gebühr,
  • Terminbestätigung der Behörde.

Je nach Fall können weitere Unterlagen verlangt werden.

Ausländische Dokumente müssen gegebenenfalls:

  • ins Spanische übersetzt,
  • beglaubigt,
  • apostilliert oder
  • legalisiert

vorgelegt werden.

Für das EU-Registrierungszertifikat wird das Formular EX-18 verwendet. Zusätzlich muss die Gebühr über das Formular Modelo 790, Código 012 entrichtet werden.


6. Was kostet die Residencia?

Die staatliche Gebühr für das grüne EU-Registrierungszertifikat beträgt nach dem Stand August 2026:

12,00 Euro

Die Gebühr wird über das Formular Modelo 790, Código 012 bezahlt.

Zusätzliche Kosten können entstehen für:

  • Kopien,
  • Übersetzungen,
  • Beglaubigungen,
  • Apostillen,
  • private Krankenversicherung,
  • Steuerberatung,
  • Rechtsberatung,
  • Beauftragung einer Gestoría oder eines anderen Dienstleisters.

Die Honorare privater Dienstleister sind nicht einheitlich festgelegt und hängen vom Umfang der Unterstützung ab.


7. Wo wird die Residencia beantragt?

Die Residencia wird nicht beim Rathaus von San Bartolomé de Tirajana beantragt.

Der Antrag erfolgt persönlich bei:

  • der zuständigen Oficina de Extranjeros oder
  • einer hierfür zuständigen Polizeidienststelle.

In der Regel muss zuvor online eine Cita Previa, also ein Behördentermin, gebucht werden.

Bei der Terminvereinbarung sollte auf die richtige Bezeichnung des Verfahrens geachtet werden:

Policía – Certificado de Registro de Ciudadano de la UE

Welche Polizeidienststelle auf Gran Canaria aktuell Termine anbietet, kann sich ändern. Nicht jede Dienststelle bietet jederzeit alle ausländerrechtlichen Verfahren an.


8. Wie lange dauert es, die Residencia zu erhalten?

Eine verbindliche allgemeine Wartezeit gibt es nicht.

Das Hauptproblem ist häufig nicht die Bearbeitung des Antrags, sondern die Verfügbarkeit eines Termins.

Je nach Auslastung kann ein Termin:

  • innerhalb weniger Tage,
  • nach einigen Wochen oder
  • in stark ausgelasteten Zeiträumen erst später

verfügbar sein.

Sind die Unterlagen beim Termin vollständig und werden die Voraussetzungen erfüllt, sieht das offizielle Verfahren grundsätzlich die unmittelbare Ausstellung des EU-Registrierungszertifikats vor.

Fehlende Unterlagen, ein nicht ausreichender Versicherungsnachweis oder unklare finanzielle Nachweise können jedoch zu Verzögerungen führen.

Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen.


9. Was ist das Empadronamiento?

Das Empadronamiento ist die Anmeldung im kommunalen Einwohnerregister.

Dieses Register heißt:

Padrón Municipal de Habitantes

Wer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Gemeinde San Bartolomé de Tirajana hat, meldet sich beim zuständigen Rathaus an.

Das Empadronamiento betrifft also die kommunale Erfassung des tatsächlichen Wohnortes.

Die Gemeinde San Bartolomé de Tirajana weist darauf hin, dass Personen, die in Spanien leben, im Einwohnerregister der Gemeinde eingetragen sein müssen, in der sie gewöhnlich wohnen. Wer in mehreren Gemeinden lebt, wird grundsätzlich in der Gemeinde eingetragen, in der er sich während des Jahres länger aufhält.

Die drei Begriffe im Überblick

NIE:
Persönliche Identifikationsnummer für Ausländer.

Residencia:
Ausländerrechtliche Registrierung beziehungsweise Aufenthaltsdokumentation.

Empadronamiento:
Anmeldung des tatsächlichen Wohnortes im Einwohnerregister der Gemeinde.

Diese drei Vorgänge sind nicht identisch.


10. Wo erfolgt das Empadronamiento in Maspalomas?

Für Maspalomas und die umliegenden Orte ist das Ayuntamiento de San Bartolomé de Tirajana zuständig.

Die zentrale Anschrift lautet:

Ayuntamiento de San Bartolomé de Tirajana
Plaza de Timanfaya, s/n
San Fernando de Maspalomas
35100 San Bartolomé de Tirajana
Gran Canaria

Der Bereich für die Anmeldung heißt normalerweise:

Estadística – Padrón Municipal de Habitantes

Die Gemeinde bietet unter anderem folgende Verfahren an:

  • erstmalige Anmeldung im Padrón,
  • Anmeldung nach einem Zuzug aus dem Ausland,
  • Adressänderung innerhalb der Gemeinde,
  • individuelle Meldebestätigung,
  • historische Meldebestätigung,
  • gemeinsame Meldebestätigung,
  • Wohnsitzbescheinigung,
  • Änderung persönlicher Daten.

Das Rathaus beschreibt die erstmalige Eintragung ausdrücklich als Anmeldung zur Festlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes innerhalb der Gemeinde.


11. Benötigt man einen Termin beim Rathaus?

Für zahlreiche Vorgänge kann über das Terminportal des Rathauses eine Cita Previa vereinbart werden.

Zum Teil werden Angelegenheiten des Bereichs Estadística – Padrón auch ohne Termin in der Reihenfolge des Erscheinens bearbeitet. Da sich die Organisation und die Öffnungszeiten ändern können, sollte dies jedoch unmittelbar vor dem Besuch überprüft werden.

Personen mit digitalem Zertifikat oder einem geeigneten elektronischen Zugang können einige Meldebescheinigungen auch über die elektronische Verwaltungsplattform der Gemeinde beantragen.


12. Welche Unterlagen benötigt man für das Empadronamiento?

Die erforderlichen Unterlagen hängen davon ab, ob die betreffende Person Eigentümer, Mieter oder Mitbewohner ist.

Üblicherweise werden benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • NIE, sofern bereits vorhanden,
  • ausgefüllter Antrag,
  • Nachweis über die Berechtigung zur Nutzung der Wohnung.

Bei Eigentümern

Als Nachweis können je nach Sachverhalt beispielsweise verlangt werden:

  • notarielle Kaufurkunde,
  • Grundbuchnachweis,
  • aktueller Grundsteuerbescheid,
  • Versorgungsvertrag oder Rechnung.

Bei Mietern

Mieter benötigen üblicherweise:

  • gültigen Mietvertrag,
  • gegebenenfalls einen Zahlungsnachweis,
  • möglicherweise ergänzende Angaben oder eine Bestätigung des Eigentümers.

Bei der Anmeldung in der Wohnung einer anderen Person

In diesem Fall können erforderlich sein:

  • schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder Hauptmieters,
  • Ausweiskopie der zustimmenden Person,
  • Nachweis, dass diese Person über die Wohnung verfügen darf.

Die Gemeinde kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder prüfen, ob die betreffende Person tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnt.


13. Was kostet das Empadronamiento?

Die eigentliche Eintragung in das kommunale Einwohnerregister ist normalerweise kostenfrei.

Kosten können jedoch entstehen für:

  • bestimmte förmliche Bescheinigungen,
  • beglaubigte Unterlagen,
  • Übersetzungen,
  • Kopien,
  • die Beauftragung eines privaten Dienstleisters.

Es wird häufig zwischen zwei Dokumenten unterschieden:

Volante de empadronamiento

Eine einfache Meldebestätigung beziehungsweise Auskunft über die Eintragung.

Certificado de empadronamiento

Eine förmliche Bescheinigung über den gemeldeten Wohnsitz.

Das Rathaus von San Bartolomé de Tirajana erklärt, dass ein solches Zertifikat beispielsweise für folgende Verfahren verlangt werden kann:

  • ausländerrechtliche Angelegenheiten,
  • Residencia,
  • Staatsangehörigkeitsverfahren,
  • Sozialversicherung,
  • Förderanträge,
  • Anmeldung bei einer Schule.

14. Wie lange dauert das Empadronamiento?

Bei vollständigen Unterlagen kann die Anmeldung häufig während des persönlichen Termins aufgenommen werden.

Ob eine gewünschte Bescheinigung sofort ausgegeben wird, hängt vom konkreten Verfahren und von der Auslastung der Gemeinde ab.

Zu Verzögerungen kann es insbesondere kommen, wenn:

  • Dokumente fehlen,
  • der Mietvertrag nicht eindeutig ist,
  • die Zustimmung des Eigentümers fehlt,
  • bereits andere oder widersprüchliche Eintragungen bestehen,
  • die tatsächliche Wohnnutzung überprüft werden muss,
  • die Wohnanschrift nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.

Daher sollte man sich vor dem Behördengang informieren, welche Dokumente im konkreten Fall verlangt werden.


15. Drei Monate oder 183 Tage – was gilt nun?

Diese beiden Fristen werden besonders häufig verwechselt.

Sie betreffen jedoch unterschiedliche Rechtsbereiche.

Mehr als drei Monate Aufenthalt

Die Drei-Monats-Regel betrifft die ausländerrechtliche Registrierung von EU-Bürgern.

Wer sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten und hier leben möchte, muss sich grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise in das Zentralregister für Ausländer eintragen lassen.

Mehr als 183 Tage im Kalenderjahr

Die 183-Tage-Regel betrifft grundsätzlich die steuerliche Ansässigkeit.

Eine natürliche Person gilt nach spanischem Steuerrecht insbesondere dann als in Spanien steuerlich ansässig, wenn sie sich während eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage in Spanien aufhält.

Dabei können auch vorübergehende Abwesenheiten mitgerechnet werden, sofern keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land nachgewiesen wird.

Nicht nur die Aufenthaltstage sind entscheidend

Auch bei weniger als 184 Tagen kann eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien entstehen, wenn sich hier der Mittelpunkt beziehungsweise die Hauptbasis der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen befindet.

Zusätzlich besteht eine widerlegbare Vermutung der steuerlichen Ansässigkeit, wenn der nicht getrennt lebende Ehepartner und die abhängigen minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben.

Die vereinfachte Aussage „Erst ab dem 184. Tag muss man seinen Hauptwohnsitz anmelden“ ist deshalb nicht vollständig richtig.

Richtig ist:

  • Nach mehr als drei Monaten kann die ausländerrechtliche Registrierung erforderlich sein.
  • Bei mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr besteht regelmäßig eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien.
  • Die steuerliche Ansässigkeit kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig von der reinen Anzahl der Tage entstehen.
  • Das Empadronamiento richtet sich nach dem tatsächlichen gewöhnlichen Wohnort.

16. Muss man die steuerliche Ansässigkeit am 184. Tag anmelden?

Nicht in dem Sinne, dass man am 184. Tag automatisch zu einer Behörde gehen und dort einen „steuerlichen Hauptwohnsitz“ anmelden muss.

Die steuerliche Ansässigkeit ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des gesamten Kalenderjahres.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Anzahl der Aufenthaltstage,
  • der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen,
  • der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt,
  • eine dauerhaft verfügbare Wohnung,
  • gegebenenfalls die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Eine Person ist nach spanischem Steuerrecht grundsätzlich entweder für das gesamte Kalenderjahr Resident oder Nichtresident. Der steuerliche Status wird nicht tageweise ab dem 184. Aufenthaltstag aufgeteilt.

Beispiel

Eine Person zieht am 1. März dauerhaft nach Gran Canaria.

Sie verbringt bis zum Jahresende mehr als 183 Tage in Spanien. Damit wird sie für dieses Kalenderjahr in der Regel als in Spanien steuerlich ansässig behandelt.

Eine andere Person zieht erst am 1. Oktober nach Gran Canaria. Sie kann ausländerrechtlich eine Residencia beantragen, überschreitet in diesem Kalenderjahr allein aufgrund der Aufenthaltstage aber noch nicht die Grenze von 183 Tagen.

Die steuerliche Situation muss trotzdem immer insgesamt geprüft werden.


17. Bedeutet eine Residencia automatisch steuerliche Ansässigkeit?

Nein.

Die grüne Residencia und die steuerliche Ansässigkeit sind rechtlich unterschiedliche Sachverhalte.

Eine vorhandene Residencia kann ein Hinweis darauf sein, dass eine Person dauerhaft in Spanien lebt. Sie ist aber nicht automatisch der alleinige Beweis für die steuerliche Ansässigkeit.

Ebenso kann eine Person steuerlich in Spanien ansässig sein, obwohl sie ihre ausländerrechtliche Registrierung noch nicht ordnungsgemäß erledigt hat.

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Bei möglichen Wohnsitzen in mehreren Staaten können zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens entscheidend sein. Solche Abkommen prüfen häufig unter anderem:

  • wo eine dauerhafte Wohnung zur Verfügung steht,
  • wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet,
  • wo sich die Person gewöhnlich aufhält,
  • welche Staatsangehörigkeit sie besitzt.

18. Führt der Kauf einer Immobilie automatisch zur Residencia?

Nein.

Der Kauf eines Hauses, Bungalows oder Apartments auf Gran Canaria führt nicht automatisch zu einer Residencia.

Auch eine NIE, die für den Immobilienkauf benötigt wird, begründet kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

EU-Bürger können sich aufgrund der europäischen Freizügigkeitsregeln in Spanien registrieren, müssen dafür aber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Nicht-EU-Bürger benötigen grundsätzlich eine passende aufenthaltsrechtliche Genehmigung beziehungsweise ein entsprechendes Visum.

Der Immobilienkauf und die aufenthaltsrechtliche Situation sollten daher getrennt geprüft werden.


19. Besonderheiten bei touristisch eingestuften Immobilien

Im Süden Gran Canarias befinden sich viele Apartments und Bungalows auf touristisch ausgewiesenen Grundstücken oder in touristischen Anlagen.

Vor dem Kauf sollte deshalb geprüft werden, welche Nutzung für die betreffende Immobilie rechtlich vorgesehen ist.

Dabei können unter anderem folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • planungsrechtliche Einstufung des Grundstücks,
  • Nutzung der gesamten Anlage,
  • vorhandene touristische Betreiberverträge,
  • Statuten der Eigentümergemeinschaft,
  • baurechtliche Eintragung der Immobilie,
  • tatsächliche Handhabung innerhalb der Gemeinde.

Eine Anmeldung im Padrón bestätigt zunächst, dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift als Einwohner eingetragen ist. Sie ersetzt jedoch keine baurechtliche, touristische oder nutzungsrechtliche Genehmigung.

Eine bereits erfolgte Anmeldung anderer Bewohner in derselben Anlage ist ebenfalls keine Garantie dafür, dass jeder weitere Antrag automatisch genehmigt wird.

Vor dem Kauf einer touristisch eingestuften Immobilie sollte dieser Punkt daher individuell geprüft werden.


20. Was gilt für Nicht-EU-Bürger?

Für Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union gelten andere Verfahren.

In vielen Fällen wird zunächst benötigt:

  • ein Visum,
  • eine Aufenthaltsgenehmigung oder
  • eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Nach der Genehmigung wird häufig eine:

Tarjeta de Identidad de Extranjero – TIE

ausgestellt.

Auch Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten grundsätzlich nicht das grüne EU-Zertifikat. Für sie ist regelmäßig die:

Tarjeta de Residencia de Familiar de Ciudadano de la Unión

vorgesehen.

Hierfür wird das Formular EX-19 verwendet.

Für britische Staatsangehörige gelten seit dem Brexit besondere Regelungen. Es muss insbesondere unterschieden werden, ob Rechte aus dem Austrittsabkommen bestehen oder ob der Zuzug erst nach dem Brexit erfolgt ist.


21. Welche Reihenfolge ist sinnvoll?

Die richtige Reihenfolge hängt von der persönlichen Situation ab.

Für viele EU-Bürger ist folgender Ablauf sinnvoll:

  1. Eine geeignete Wohnung oder Immobilie auf Gran Canaria finden.
  2. Mietvertrag abschließen oder Immobilie erwerben.
  3. NIE beantragen, sofern noch keine vorhanden ist.
  4. Anmeldung im Padrón der Gemeinde San Bartolomé de Tirajana vorbereiten.
  5. Krankenversicherungsschutz für Spanien klären.
  6. Einkommens-, Arbeits- oder Vermögensnachweise zusammenstellen.
  7. Termin für das EU-Registrierungszertifikat vereinbaren.
  8. Formular EX-18 ausfüllen.
  9. Gebühr über das Modelo 790, Código 012 bezahlen.
  10. Persönlich beim Termin erscheinen.
  11. Steuerliche Situation durch einen qualifizierten Berater prüfen lassen.
  12. Gegebenenfalls weitere Anmeldungen bei Sozialversicherung, Finanzamt und Gesundheitsdienst erledigen.

Je nach persönlicher Situation kann eine andere Reihenfolge sinnvoll oder notwendig sein.


22. Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Wer die Anträge selbst erledigt, hat zunächst nur geringe staatliche Gebühren.

Nach dem Stand August 2026 gelten unter anderem:

  • Zuteilung einer NIE auf Antrag: 9,84 Euro
  • EU-Registrierungszertifikat: 12,00 Euro
  • erste TIE für eine befristete Aufenthaltsgenehmigung: 16,08 Euro
  • TIE für eine langfristige Aufenthaltsberechtigung: 21,87 Euro

Die aktuellen staatlichen Gebühren werden von der spanischen Polizei veröffentlicht und können sich künftig ändern.

Zusätzlich können Kosten entstehen für:

  • Übersetzungen,
  • Apostillen,
  • Beglaubigungen,
  • Passfotos,
  • private Krankenversicherung,
  • Steuerberater,
  • Rechtsanwalt,
  • Gestoría,
  • sonstige Dienstleister.

23. Mit welchen Wartezeiten sollte man rechnen?

Feste Wartezeiten können nicht garantiert werden.

NIE

Je nach zuständiger Stelle und Terminverfügbarkeit kann die Zuteilung schnell erfolgen oder mehrere Wochen Vorbereitung erfordern.

Residencia

Bei vollständigen Unterlagen wird das EU-Registrierungszertifikat grundsätzlich beim erfolgreichen Termin unmittelbar ausgestellt. Die tatsächliche Wartezeit entsteht häufig durch die Suche nach einem verfügbaren Termin.

Empadronamiento

Bei vollständigen Unterlagen kann die Anmeldung oftmals direkt aufgenommen werden. Eine zusätzliche Prüfung der Wohnsituation kann die Bearbeitungszeit verlängern.

Private Dienstleister

Auch eine Gestoría oder ein Rechtsanwalt kann nicht garantieren, dass kurzfristig ein Behördentermin verfügbar ist. Die Freischaltung der Termine erfolgt durch die zuständige Behörde.


Fazit

Wer dauerhaft nach Gran Canaria ziehen möchte, sollte NIE, Residencia, Empadronamiento und steuerliche Ansässigkeit nicht miteinander verwechseln.

Zusammengefasst gilt:

NIE:
Die persönliche spanische Identifikationsnummer für Ausländer.

Residencia:
Die ausländerrechtliche Registrierung für einen längerfristigen Aufenthalt in Spanien.

Empadronamiento:
Die Anmeldung des tatsächlichen Wohnortes bei der Gemeinde San Bartolomé de Tirajana.

Steuerliche Ansässigkeit:
Sie richtet sich insbesondere nach der 183-Tage-Regel, dem wirtschaftlichen Mittelpunkt und den persönlichen Lebensverhältnissen.

Die Drei-Monats-Regel betrifft somit nicht automatisch die Steuerpflicht. Sie betrifft bei EU-Bürgern zunächst die ausländerrechtliche Registrierung.

Die 183-Tage-Regel betrifft dagegen grundsätzlich die Frage, ob eine Person während eines Kalenderjahres steuerlich als in Spanien ansässig gilt.

Da jeder Fall anders ist und sich Anforderungen, Gebühren und Zuständigkeiten ändern können, sollten die aktuellen Voraussetzungen immer unmittelbar vor der Antragstellung überprüft werden.


Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Aufenthaltsberatung dar.

Die persönliche Situation kann insbesondere abhängig sein von:

  • Staatsangehörigkeit,
  • Aufenthaltsdauer,
  • Einkommen,
  • Beschäftigung,
  • Krankenversicherung,
  • Familienstand,
  • Wohnsitz in weiteren Staaten,
  • Nutzung der Immobilie,
  • Doppelbesteuerungsabkommen.

Für eine verbindliche Beurteilung der steuerlichen Situation sollte ein qualifizierter Steuerberater hinzugezogen werden.

Stand: August 2026

Viele Grüße von Gran Canaria,

Kai Derichs

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